Neues Beamten- und Laufbahnrecht
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Das neue Beamten- und Laufbahnrecht ist Ausdruck der Modernisierung und Reformierung des öffentlichen Dienstes. Der öffentliche Dienst schreitet zum einen fort auf dem Weg hin zu mehr Bürgerorientierung, mehr Qualität und mehr Wirtschaftlichkeit, zum anderen erfordern die absehbaren Folgen der demografischen Entwicklung eine Neugestaltung der Beschäftigungsbedingungen des öffentlichen Dienstes. |
Das alte Beamtenrecht war auf diese Anforderungen nicht ausreichend vorbereitet.
Die Laufbahnsystem sollte transparenter, flexibler und offener sein, damit die öffentliche Verwaltung für Berufsanfänger/innen und auch für Seiteneinsteiger/innen aus der Wirtschaft interessant und attraktiv ist. Die Reform des Beamtenrechts ist durch die Förderalismusreform neu verteilt worden. Der Bund ist nur noch für die Regelung der grundlegenden Statusrechte und Pflichten der Beamten/innen der Länder zuständig, während die übrigen Regelungen insbesondere die Besoldung, die Versorgung und das Laufbahnrecht in die Kompetenz der Länder fallen.
Leitgedanken der Modernisierung des Beamtenrechts
- Rechtsvereinfachung in materieller, formaler und verfahrensmäßiger Hinsicht.
- Entscheidend ist der Inhalt, die Form ist nachrangig.
- Betonung des Amtsbezugs bei der Regelung der Rechte und Pflichten.
- Größere Flexibilität.
- Stärkung des Leistungsprinzips.
- Verankerung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens/Vernetzung Laufbahnrecht mit Personalentwicklung.
- Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.
- Berücksichtigung der demografischen Entwicklung
(Quelle: Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein: Neues Beamtenrecht in Schleswig-Holstein. Kurzinformation, 26. Mai 2009)
Beamtenstatusgesetz,Landesbeamtengesetz und Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO)
Der Bund hat am 17. Juni 2008 das Beamtenstatusgesetz erlassen:
Für das Land Schleswig-Holstein ist das Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem neuen Landesbeamtengesetz am 1. April 2009 in Kraft getreten:
Eine neue Allgemeine Laufbahnordnung (ALVO) ist in Schleswig-Holstein am 1. Juni 2009 in Kraft getreten.
Wesentliche Neuerungen
| 1. Laufbahnen Die Zahl der Laufbahnen wird auf 10 unterschiedliche Laufbahnen eingeschränkt. Die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gibt es nicht mehr. Es gibt nur noch 2 Laufbahngruppen, nämlich |
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- Laufbahngruppe 1
mit 1. Einstiegsamt (bisher e.D.)
mit 2. Einstiegsamt (bisher m.D.) ohne Hochschulabschluss
- Laufbahngruppe 2
mit 1. einstiegsamt (bisher g.D.) Bachelorgrad oder gleichwertig
mit 2. Einstiegsamt (bisher h.D.) Mastergrad
Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bleibt weiterhin Grundlage für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.
2. AufstiegAufstieg erfolgt nur noch von Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (bisher m.D. - g.D.) |
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a.) Regelaufstieg (§ 25 ALVO) - Einführungszeit = Ausbildung und Prüfung g. D.
- wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen dies rechtfertigen
- eineHochschulzugangsberechtigung vorliegt
- nach Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren.
b.) Schnellaufstieg (§ 26 ALVO) - Übernahme in den Vorbereitungsdienst
-
wenn eine Hochschulzugangsberechtigung vorliegt
-
die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsamt mit mindestens „befriedigend“ (10,00 Pkt.) abgeschlossen wurde
-
frühestens 1 Jahr und spätestens 3 Jahre nach der Prüfung
-
wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen dies rechtfertigen.
c.) Bewährungsaufstieg (§ 27 ALVO) – ohne Einführungszeit und Prüfung
- wenn die Laufbahngruppe durchlaufen ist
- eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren vorliegt
- wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen dies rechtfertigen.
Nach Zulassung zum Aufstieg müssen in einer Bewährungszeit von 3 Jahren entsprechende Aufgaben selbstständig wahrgenommen werden und an theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von mindestens 400 Stunden teilnehmen werden. Diese Fortbildung wird in Schleswig-Holstein ausschließlich von KOMMA angeboten >>> Bewährungsaufstieg.
3. Beförderungen Beförderungen werden neu definiert: Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Eine Änderung der Amtsbezeichnung ist nicht mehr erforderlich. |
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Eine Beförderung ist nicht zulässig,
- während der Probezeit und
- vor Ablauf 1 Jahres seit Beendigung der Probezeit (statt Anstellung)
Ausnahme: Hervorragende Leistungen in der Probezeit.
- vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Bewährungszeit von mindestens 3 Monaten
vor Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Beförderung
- (Mindestwartezeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBG).
- Ausnahme: es sei denn , das derzeitige Amt muss nicht durchlaufen werden.
Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist unter gewissen Bedingungen zulässig (§ 5 ALVO).
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn (Beförderung) und der Aufstieg setzen eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung voraus (§ 22 LBG). Es besteht die Verpflichtung an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden.
Diese Qualifizierung umfasst (nach § 9 ALVO)
- berufliche Erfahrungen
- dienstliche Mobilität
- dienstlich veranlasste oder auf eigene Initiative durchgeführte Maßnahmen:
- Fortbildungen
- Zusatzausbildungen
- Zusatzstudienabschlüsse
- eigene Lehr- oder Fortbildungstätigkeiten.
Je höher das Beförderungsamt, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen. So ist ab dem zweiten Beförderungsamt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen von durchschnittlich mindestens 14 Stunden im Jahr zu fordern (§ 9 II und 22 III ALVO).
Die Übertragung von Ämtern mit Führungsverantwortung soll in der Regel erst nach Ableisten von Führungskräftequalifizierungen erfolgen (mindestens 35 Stunden). Ist eine entsprechende Qualifizierung nicht vor der Übertragung erfolgt, soll sie nachgeholt werden.
Beförderung von A 13 nach A 14 (bisher: g.D. - h.D.)
Nach neuem Recht (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ALVO) setzt die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 voraus, dass sie
a) die Bildungsvoraussetzungen (Master-Grad) erfüllen, die erforderliche Führungskräftefortbildung absolviert haben und eine positive Prognose für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben nachweisen oder
b) eine vorgeschriebene Qualifizierung (bisher Aufstiegsverfahren) durchlaufen haben. Hier sind mindestens 360 Stunden Fortbildung erforderlich (davon 160 in der 2-jährigen Bewährungszeit).
Bereits abgeschlossene Aufstiegsverfahren erfüllen diese Voraussetzungen. Für noch laufende Aufstiegsverfahren gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
In allen Fällen ist die bisher geltende Mindestwartefrist von 1 Jahr nicht (mehr) anzuwenden.
Die Probezeit beträgt in allen Laufbahnen einheitlich 3 Jahre (Bestandsschutz).
4. Probezeit
Die Probezeit ist weiterhin Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit. Die Vollendung des 27. Lebensjahres ist dabei nicht mehr erforderlich.
Hauptberufliche Zeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes können angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.
Die "Anstellung" als selbstständiger Ernennungsfall entfällt. Mit der Begründung Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit wird zugleich ein Amt verliehen.
Ämter in Leitender Funktion werden in Zukunft nur noch im (Doppel-) Beamtenverhältnis auf Probe verliehen - die Führungsämter auf Zeit sind entfallen.
5. Sonstiges Die volle Hingabe ist entfallen, nunmehr ist voller persönlicher
Einsatz ausreichend (§ 34 BeamtStG). Die Jubiläumszuwendung bleibt zumindest vorerst
erhalten.

Aus dienstlichen Gründen kann eine Versetzung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn auch im Bereich eines anderen Dienstherren und ohne Zustimmung der oder des Betroffenen vorgenommen werden (§ 29 LBG).
Anhebung der allgemeinen Altersgrenze schrittweise auf 67.
Lebenslanges Lernen und Fortbildungskonzepte
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Mit der Reform des Laufbahnrechts wird der Fortbildung im Sinne eines Förderungsauftrages für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein besonderes Gewicht gegeben. Das Fortbildungsziel ist die Stärkung der fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenz der Beamtinnen und Beamten. |
Es gilt das Prinzip des lebenslangen Lernens. Der berufliche Aufstieg setzt eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung voraus.
Nach § 11 ALVO gibt es sowohl eine Pflicht als auch einen Anspruch der Beamtinnen und Beamten an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen. Die Vorgesetzten haben die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten, auch wenn sie sich auf eigene Initiative fortbilden, durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Die Beamtinnen und Beamten, die durch Fortbildung ihre Leistungen und Kompetenzen gesteigert haben, werden bevorzugt gefördert.
Die Fortbildungsmaßnahmen sind in § 11 ALVO in folgende Kategorien eingeteilt:
- Einführungsfortbildung
- Erhaltungsfortbildung
- Erweiterungsfortbildung
- Führungskräftefortbildung
Die Einführungsfortbildung ist für Quereinsteiger (Fort- und Weiterbildung) und für Personen vorgesehen, die erstmalig einen Arbeitsplatz in der öffentlichen Verwaltung besetzen (Ausbildung). Inhaltlich sollen hier die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Übernahme neuer Aufgaben vermittelt werden.
Für die Quereinsteiger ist eine modular aufgebaute Vermittlung von Basiswissen über Verwaltung vorstellbar, z.B. über die Verwaltungs-Modernisierungsprozesse, über Verwaltungs-Management, über Verwaltungsprozesse, Organisationsaufbau etc. (etwa 4 Module).
Die Erhaltungsfortbildung (14 Std. jährlich) dient der Sicherung der
fachlichen, persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen für die
übertragenen Tätigkeiten sowie der fortlaufenden Anpassung an veränderte
Rahmenbedingungen. Gemäß dem Prinzip des „Lebenslangen Lernens“ sollen vor
allem neue Methoden für die Aufgabenerledigung am Arbeitsplatz vermittelt
werden.
Die Erweiterungsfortbildung dient dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für die Wahrnehmung höherer Ämter. Sie ist Voraussetzung für die Übertragung von Beförderungsämtern (§ 10) und den Aufstieg (§§ 25 bis 27).
Die Führungskräftefortbildung kann Bestandteil der drei zuvor genannten Maßnahmen sein. Sie dient dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.




